Beitragszeiten

Beitragszeiten
Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früherem deutschen Reichsrecht Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten. B. können Zeiten aus Pflichtbeiträgen oder aus freiwilligen Beiträgen sein. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI), seit 1.1.2002 auch Zeiten, für die Entgeltpunkte neben Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege gutgeschrieben worden sind. Für Zeiten im Beitrittsgebiet ist § 248 III SGB VI anzuwenden.

Lexikon der Economics. 2013.

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